Anspruch auf Weihnachtsgeld oder Sonderzahlungen bei Kündigung

Auch bei Kündigung des Arbeitnehmers Anspruch auf Weihnachtsgeld oder Sonderzahlungen – Stichtagsregelungen im Arbeitsvertrag

Viele Arbeitnehmer erhalten aufgrund arbeitsvertraglicher Zusagen ein sog. Weihnachtsgeld oder Sonderzahlungen von ihren Arbeitgebern. In der Regel ist die Zahlung des Weihnachtsgelds oder der Sonderzahlung an die Bedingung geknüpft, dass der Arbeitnehmer zum Auszahlungszeitpunkt sich in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis befindet (sog. Stichtagsregelung). Hat der Arbeitnehmer zum Auszahlungszeitpunkt gekündigt verliert er seinen Anspruch auf das Weihnachtsgeld oder die Sonderzahlung.

Ob der Arbeitgeber die Zahlung des Weihnachtsgelds oder der Sonderzahlung verweigern kann, hängt wie die aktuelle Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 13.11.2013 zeigt, entscheidend davon ab, was der Arbeitgeber mit dieser zusätzlichen Bezahlung honorieren will.

Soll mit der Sonderzahlung ausschließlich die bereits erbrachte Arbeitsleistung honoriert werden, hat der Arbeitnehmer auch bei einer Kündigung Anspruch auf die Sonderzahlung. Dasselbe gilt, wenn mit der Sonderzahlung sowohl die Arbeitsleistung als auch die zukünftige Betriebstreue (sog. Mischcharakter der Sonderzahlung) des Arbeitnehmers belohnt werden soll. Nur wenn der Arbeitgeber ausschließlich die Betriebstreue des Arbeitnehmers honorieren will, ist er berechtigt, die Auszahlung der Sonderzahlung bei einer Kündigung des Arbeitnehmers zu verweigern.

In dem entschiedenen Fall hatte der Arbeitgeber sich vertraglich verpflichtet, eine Weihnachtsgratifikation zu zahlen, sofern sich der Arbeitnehmer zum 31. Dezember des jeweiligen Bezugsjahres in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis befindet. Die Regelung zur Weihnachtsgratifikation sah auch vor, dass Arbeitnehmer die im Laufe des Jahres eintreten einen anteiligen Anspruch auf die Weihnachtsgratifikation haben. Nach Ansicht des Gerichts, handelte es sich bei der Weihnachtsgratifikation um eine Sonderzahlung mit Mischcharakter. Gerade die anteilige Zahlung bei unterjährigem Eintritt mache deutlich, dass der Arbeitgeber mit der Weihnachtsgratifikation auch die Arbeitsleistung honorieren wolle. Der Arbeitnehmer hat somit trotz Kündigung einen Anspruch auf die Weihnachtsgratifikation.

Bedeutung für die Praxis:

Arbeitgeber müssen zukünftig bei der Gewährung von Sonderzahlungen sehr genau darauf achten, dass der Zweck der Sonderzahlung deutlich im Arbeitsvertrag formuliert wird. Nur wenn mit der Sonderzahlung eindeutig die Betriebstreue belohnt werden soll, kann eine Stichtagsregelung wirksam mit dem Arbeitnehmer vereinbart werden.

Related Post