Einsatz von Leiharbeitnehmern

Einsatz von Leiharbeitnehmern – Zustimmungsverweigerungsrecht des Betriebsrats

Will der Arbeitgeber ohne jegliche zeitliche Begrenzung Leiharbeitnehmer in seinem Betrieb einsetzen, kann der Betriebsrat seine Zustimmung zur Einstellung verweigern.

Der Betriebsrat hat bei der Einstellung eines Leiharbeitnehmers den Betriebsrat nach § 14 Absatz 3 Satz 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) und § 99 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) zu beteiligen. Wenn die Einstellung gegen ein Gesetz verstößt (§ 99 Absatz 2 Nr. 1 BetrVG) kann der Betriebsrat seine Zustimmung zum Einsatz von Leiharbeitnehmern verweigern.

Das AÜG, in seiner geltenden Fassung vom 01.12.2011, sieht in § 1 Absatz 1 Satz 2 AÜG eine „vorübergehende“ Überlassung von Arbeitnehmern an den Entleiher vor.

Beabsichtigt ein Arbeitgeber, Leiharbeitnehmer ohne jegliche zeitliche Begrenzung einzusetzen ist dies nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 10.07.2013 nicht mehr „vorübergehend“. Einen unbegrenzten Einsatz von Leiharbeitnehmern sieht das AÜG nicht vor. Folglich hat der Betriebsrat ein Zustimmungsverweigerungsrecht.

Bedeutung für die Praxis:

Das BAG hat erstmals seit der Neufassung von § 1 Absatz 1 Satz 1 AÜG eine grundsätzliche Entscheidung zum Begriff „vorübergehend“ getroffen. Zwar wissen wir jetzt, dass ein Einsatz von Leiharbeitnehmern ohne zeitliche Begrenzung nicht möglich ist, aber für die betriebliche Praxis bleibt weiterhin unklar, welchen Zeitraum der Begriff „vorübergehend“ umfasst.

Unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung empfiehlt es sich, den Einsatz von Leiharbeitnehmern zeitlich zu befristen. Es bleibt abzuwarten, ob es in naher Zukunft mehr Klarheit vom BAG zum Begriff „vorübergehend“ geben wird.

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