Kündigung des Darlehensvertrages ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung

Kündigung des Darlehensvertrages ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung

Darlehensverträge mit gebundenem Sollzinssatz können seitens des Kreditnehmers in jedem Fall nach Ablauf von 10 Jahren ab vollständigem Empfang des Darlehensbetrages bzw. dem Zeitpunkt der später getroffenen Fälligkeits- bzw. Zinsvereinbarung (z.B. Prolongation) mit einer Frist von sechs Monaten ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung ganz oder teilweise gekündigt werden. Die Höchstdauer der vertraglichen Bindung des Darlehensnehmers beträgt somit 10 Jahre und 6 Monate.

Der Restdarlehensbetrag muss innerhalb von zwei Wochen nach Wirksamwerden der Kündigung zurückgezahlt werden, sonst gilt die Kündigung als nicht erfolgt.

Das Kündigungsrecht des Kreditnehmers ist weder durch Allgemeine Geschäftsbedingungen noch durch eine Individualvereinbarung abbedungen bzw. beschränkt werden.

Der Zweck dieser gesetzlichen Regelung ist der Interessenausgleich und der Schutz des Darlehensnehmers. Dadurch sollen marktgerechte Zinsen ermöglicht und eine Umschuldung erleichtert werden.

Bei allen Fragen zu diesem Thema können Sie sich telefonisch (069 713 731 80) oder per E-Mail an Rechtsanwältin Mareen Schneider (schneider@landgraf-schneider.com) oder an Rechtsanwältin Maria Stantcheva (stantcheva@landgraf-schneider.com) wenden.

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