Internationales Kaufrecht (UN-Kaufrecht)

Der am häufigsten geschlossene Vertragstyp im internationalen Handelsverkehr ist der Kaufvertrag. Das Wiener Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.4.1980 („UN-Kaufrecht“/“CISG“/“Wiener Kaufrecht“) ist ein besonderer völkerrechtlicher Vertrag zwischen nunmehr schon über 78 Staaten, der internationale Warenkaufverträge regelt. Eine Liste der Vertragsstaaten findet man im Internet unter https://www.uncitral.org/uncitral/en/uncitral_texts/sale_goods/1980CISG_status.html.

Deutschland ist seit dem 01.01.1991 Vertragsstaat des Wiener Übereinkommens. Bulgarien trat dem UN-Kaufrecht mit Wirkung zum 01.08.1991 bei.

Das UN-Kaufrecht enthält Regelungen über den Abschluss und die Durchführung von internationalen Kaufverträgen.

Das UN-Kaufrecht ist betreffend die Vertragsstaaten, die diesem beigetreten sind, unmittelbar anwendbares Rechts, sofern die Vertragsparteien dieses nicht ausdrücklich ausgeschlossen haben und der Anwendungsbereich eröffnet ist.

Viele international agierende Unternehmen sind sich nicht der Tatsache bewusst, dass ihre Kaufverträge neben dem nationalen Recht, auch automatisch dem sogenannten UN-Kaufrecht (UN Convention for the International Sale of Goods; auch CISG) unterliegen. Wenn zum Beispiel ein niederländischer Verkäufer und ein deutscher Käufer vereinbaren, dass auf ihren Kaufvertrag niederländisches (oder deutsches) Recht anwendbar ist, bedeutet dies, dass automatisch das UN-Kaufrecht anwendbar ist. Das UN-Kaufrecht beinhaltet materielles Kaufrecht für den Kauf von beweglichen stofflichen Sachen zwischen professionellen Händlern, die in verschiedenen Vertragsländern niedergelassen sind. Es ist nicht anwendbar auf den Kauf von Sachen zwischen einem Händler und einem Verbraucher. Mittlerweile sind ungefähr zweidrittel aller Länder bei dem UN-Kaufrecht angeschlossen, worunter auch die Niederlande, Deutschland, China, die Vereinigten Staaten von Amerika, Japan und Frankreich. England ist dem UN-Kaufrecht nicht beigetreten.

Das UN-Kaufrecht beinhaltet Bestimmungen über das Zustandekommen des Kaufvertrages, die Bezahlung des Kaufpreises, die Lieferung der Ware und die Folgen einer mangelhaften Leistung. Als sogenanntes „supranationales“ Recht setzt sich das UN-Kaufrecht über nationales Recht, also z. B. niederländisches oder deutsches Recht, hinweg.

Die Parteien haben die Möglichkeit, die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts auszuschließen („Opt out“). Dieser Ausschluss muss ausdrücklich geschehen und deutlich aus dem Kaufvertrag hervorgehen. Wenn das UN-Kaufrecht ausgeschlossen wird, geschieht dies oft automatisch, ohne dass darüber nachgedacht wird. Oft wird das UN-Kaufrecht ausgeschlossen, weil es den Parteien unbekannt ist. Dies ist enttäuschend, da das UN-Kaufrecht in einigen Situationen gerade von Vorteil sein kann. In mindestens zwei wichtigen Punkten ist das UN-Kaufrecht für den Verkäufer günstiger als das nationale niederländische Recht: bei der Vertragsauflösung und hinsichtlich der Verwirkung/Verjährung von Ansprüchen.

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