Zeugnisrecht

Kein Anspruch auf Dankes- und Wunschformel im Arbeitszeugnis!

Ob Arbeitgeber oder Arbeitnehmer, wer kennt das leidige Thema Zeugnis nicht. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit seiner Entscheidung vom 11.12.2012, 9 AZR 227/11 mal wieder für Überraschung gesorgt.

  1. Nach Ansicht des BAG ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, Dankes-, Bedauerns- und Wunschformeln als Abschlussformel im Arbeitszeugnis aufzunehmen.
  2. Verwendet der Arbeitgeber eine Schlussformel und ist der Arbeitnehmer mit der Formulierung der Schlussformel nicht einverstanden, hat er keinen Anspruch auf Ergänzungen oder Umformulierung der Schlussformel. Der Arbeitnehmer kann nur ein Zeugnis ohne Schlussformel vom Arbeitgeber verlangen.

Bedeutung für die Praxis:

Das BAG hat zwar schon im Jahr 2001 entschieden, dass ein Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, dass Arbeitszeugnis mit einer Schlussformulierung abzuschließen. Allerdings haben die Arbeitsgerichte und Landesarbeitsgericht die Rechtssprechung des BAG sehr kritisiert und in vielen Fällen entgegen der höchstrichterlichen Rechtsprechung entschieden.

Für die tägliche Zeugnispraxis und die Verwendung von Schlussformeln kann sich der Arbeitgeber auch weiterhin auf die Rechtsprechung des BAG stützen. Es besteht aber nach wie vor das Risiko, dass im Rahmen eines gerichtlichen Zeugnisstreits, die Arbeitsgerichte und Landesarbeitsgerichte sich nicht der Rechtsprechung des BAG anschließen.

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