Urlaubskürzung Elternzeit

Kürzungsrecht besteht nur während des Arbeitsverhältnisses!

Grundsätzlich sind Sie als Arbeitgeber nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Bundeserziehungsgeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) berechtigt, den Erholungsurlaub für jeden vollen Monat der Elternzeit um 1/12 zu kürzen.

Allerdings müssen Sie als Arbeitgeber, wenn Sie von dem Kürzungsrecht Gebrauch machen wollen, gegenüber den Mitarbeitern eine entsprechende Erklärung abgeben.

Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 19.05. 2015 können Sie als Arbeitgeber die Kürzung nicht mehr nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erklären.

Konsequenzen für die Praxis:

Als Arbeitgeber sollten Sie in Ihren Prozess zur Elternzeitbestätigung eine Erklärung aufnehmen, dass der Erholungsurlaub für jeden vollen Monat der Elternzeit gekürzt wird. Wichtig ist, sich den Empfang dieser Erklärung vom Mitarbeiter bestätigen zu lassen.

Sollten Sie dies in der Vergangenheit nicht bereits getan haben können Sie diese Erklärung auch noch gegenüber Mitarbeitern abgeben, die sich bereits in Elternzeit befinden.

Sofern Sie gerade in Verhandlungen mit Mitarbeitern über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Zusammenhang mit der Elternzeit stehen, sollten Sie darauf achten, dass die Kürzungserklärung noch vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgt.

Endet das Arbeitsverhältnis mit Beendigung der Elternzeit und es fehlt eine Kürzungserklärung, müssen Sie als Arbeitgeber den Mitarbeitern eine Urlaubsabgeltung auch für die Elternzeit zahlen.

 

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