Keine Erfüllung der Einlageverpflichtung einer GmbH bei verdeckter Sacheinlage oder verbotenem Hin- und Herzahlen
- Posted by Rechtsanwältin Maria Stantcheva
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Keine Erfüllung der Einlageverpflichtung einer GmbH bei verdeckter Sacheinlage oder verbotenem Hin- und Herzahlen
BGH v. 20.07.2009, II ZB 273/07
Eine Einlageverpflichtung wird nicht erfüllt, wenn eine als Einlage geleistete Zahlung unter Umgehung der Kapitalaufbringungsregeln im Wege der verdeckten Sacheinlage oder durch ein verbotenes Hin- und Herzahlen an den Inferenten zurückfließt. Etwa, wenn sie auf ein in einen Cash-Pool eingebundenes Konto der Gesellschaft eingezahlt werden, von dort auf ein Zentralkonto weitergeleitet werden und der Inferent über dieses Zentralkonto mittelbar oder unmittelbar verfügungsberechtigt ist.
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der A-GmbH. Diese war im Jahr 1998 von der Rechtsvorgängerin (E.) der Beklagten zu 1) und von der Rechtsvorgängerin (S.) der Beklagten zu 2) gegründet worden. Im Jahr 2003 veräußerten die Beklagten ihre Geschäftsanteile.
Im März 1998 schlossen die A-GmbH die S. und die E. einen Cash-Management-Vertrag. Darin übernahmen die S. und die E. im zweijährigen Wechsel das Cash-Management für die Schuldnerin, beginnend mit der S. Die GmbH sollte ihren Zahlungsverkehr über ein Konto bei der B-Bank abwickeln, das mit einem Konto des jeweiligen Cash-Managers bei der B- Bank gekoppelt und im Rahmen des Zero-Balancing ausgeglichen werden sollte. Der Cash- Manager gewährte der Schuldnerin eine kurzfristige Kreditlinie von 500.000 DM, die dem Ausgleich von Liquiditätsbedarfsspitzen aus Intramonatsschwankungen dienen sollte.
Die Gründungsgesellschafter zahlten die vereinbarten Einlagebeträge von jeweils rund 869.196 € auf das in den Cash-Pool einbezogene Konto der Schuldnerin ein. Die A-GmbH nahm zudem von dem ihr eingeräumten Kreditrahmen des Cash-Pools 46.869 €) in Anspruch. Später verlangte der Kläger von der Beklagten zu 1) 869.196 € und von der Beklagten zu 2) 1.175.971 €. Er war der Ansicht, die Einlage sei nicht wirksam erbracht worden.
LG und OLG wiesen die Klage ab. Auf die Revision des Klägers hob der BGH das Urteil teilweise auf und gab der Klage gegen die Beklagte zu 2) i.H.v. 822.326 € statt und wies die Sache hinsichtlich weiterer 46.869 € zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurück.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die S. hat weder mit den Einzahlungen noch mit späteren Leistungen an Gläubiger der A- GmbH mit Mitteln aus dem Cash-Pool ihre Einlageverpflichtung in Höhe von 869.196 € erfüllt.
Die S. hat die Einlageschuld mit den Zahlungen auf das Konto der Schuldnerin nicht getilgt, weil die Mittel an sie als Inhaberin des Zentralkontos zurückflossen. Die Einlageverpflichtung wird nicht erfüllt, wenn eine als Einlage geleistete Zahlung unter Umgehung der Kapitalaufbringungsregeln im Wege der verdeckten Sacheinlage oder durch ein verbotenes Hin- und Herzahlen an den Inferenten zurückfließt. Etwa, wenn sie auf ein in einen Cash- Pool eingebundenes Konto der Gesellschaft eingezahlt werden, von dort auf ein Zentralkonto weitergeleitet werden und der Inferent über dieses Zentralkonto mittelbar oder unmittelbar verfügungsberechtigt ist.
Soweit im Zeitpunkt der Weiterleitung des Einlagebetrags der Saldo auf dem Zentralkonto zulasten der Gesellschaft negativ ist, liegt eine verdeckte Sacheinlage vor. Soweit die Einlage dagegen auf ein Zentralkonto des Inferenten weitergeleitet wird, dessen Saldo ausgeglichen oder zugunsten der Gesellschaft positiv ist, liegt ein reines Hin- und Herzahlen vor. Inwieweit bei einer als verdeckte Sacheinlage zu behandelnden Einzahlung der Inferent die nicht wirksam erbrachte Einlage noch einmal leisten muss, hängt davon ab, ob und in welcher Höhe die Gesellschaft durch die Einlagezahlung von einer Forderung des Inferenten befreit wird, die sie – ohne diese Einlagezahlung – aus ihrem Vermögen erfüllen könnte.
Liegt ein Hin- und Herzahlen vor, befreit dies nur dann den Inferenten von seiner Einlageverpflichtung, wenn die besonderen Voraussetzungen des § 19 Abs. 5 GmbHG n.F. erfüllt sind, also eine die Einlagepflicht substituierende Vereinbarung getroffen wird, die auf ihrer Grundlage erbrachte Leistung durch einen vollwertigen, jederzeit fälligen oder durch fristlose Kündigung fällig werdenden Rückzahlungsanspruch gegen den Inferenten gedeckt ist und der Geschäftsführer diese Umstände bei der Anmeldung nach § 8 GmbHG angibt.
Die Einlage der S. floss unter Umgehung der Kapitalaufbringungsregeln im Wege der verdeckten Sacheinlage bzw. durch ein verbotenes Hin- und Herzahlen vereinbarungsgemäß mit der Weiterleitung auf das Zentralkonto des Cash-Pools an sie zurück. Die S. war Cash-Pool-Managerin und über das Zentralkonto verfügungsbefugt. Hinsichtlich der 46.869 € kommt statt eines Hin- und Herzahlens auch eine verdeckte Sacheinlage in Betracht.
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