Was sind die Aufgaben des Geschäftsführers einer bulgarischen OOD

Der Geschäftsführer ist das Vertretungsorgan der OOD. Seine Bestellung erfolgt durch Beschluss der Gesellschafterversammlung und ist in das Handelsregister einzutragen. Das Verhältnis zwischen dem Geschäftsführer und der Gesellschaft wird in einem gesonderten Geschäftsführervertrag geregelt.

Grundsätzlich kann jede natürliche geschäftsfähige Person zum Geschäftsführer bestellt werden. So muss der Geschäftsführer nicht selbst Gesellschafter sein oder über kaufmännische Fähigkeiten verfügen. Das BHG und einige Berufsordnungen enthalten jedoch einige zwingende oder fakultative Einschränkungen hinsichtlich der Person des Geschäftsführers. So dürfen z. B. Richter, Staatsanwälte, Rechtsanwälte, Mitglieder des Aufsichtsrates der bulgarischen Nationalbank (BNB), Bürgermeister und deren Vertreter nicht zum Geschäftsführer bestellt werden.

Der Geschäftsführer unterliegt auch einem relativen Wettbewerbsverbot im Hinblick auf die Beteiligung an Personengesellschaften oder anderen OOD sowie auf die Ausübung von Leitungsaufgaben anderer Gesellschaften.

Zusätzliche Einschränkungen können im Gesellschaftervertrag oder in der internen Geschäftsordnung niedergelegt werden.

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