Bulgarisches Gesellschaftsrecht und Joint Ventures

Das bulgarische Handelsgesetz enthält die primären gesetzlichen Regelungen des bulgarischen Gesellschaftsrechts.

Die Handelsgesellschaft im Sinne des bulgarischen Handelsrechts ist eine juristische Person, die von zwei oder mehreren Personen zum Zwecke des Betriebs eines Handelsgewerbes mit gemeinsamen Mitteln gegründet wird. In den vom Gesetzgeber ausdrücklich vorgesehenen Fällen kann eine Handelsgesellschaft auch nur von einer Person gegründet und betrieben werden. Eine Handelsgesellschaft entsteht erst mit der Eintragung in das bulgarische Handelsregister.

Das bulgarische Gesellschaftsrecht kennt fünf Arten von Handelsgesellschaften, die der jeweiligen deutschen Gesellschaftsformen ähnlich sind:

  • die offene Handelsgesellschaft
  • Kommanditgesellschaft
  • die Gesellschaft mit beschränkter Haftung
  • die Aktiengesellschaft
  • die Kommanditgesellschaft auf Aktien

Diese Aufzählung ist abschließend. Nur diese im bulgarischen Handelsgesetz geregelten Handelsgesellschaften können in Bulgarien gegründet und ins Handelsregister eingetragen werden.

Gründer einer bulgarischen Handelsgesellschaft können geschäftsfähige bulgarische oder ausländische natürliche und/oder juristische Personen sein. Jede Person kann, außer in den gesetzlich geregelten Ausnahmefällen, an mehreren Handelsgesellschaften beteiligt sein. Gründer und Gesellschafter einer Handelsgesellschaft kann in bestimmten Fällen auch der Staat sein.

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit der Gründung

  • einer Zweigniederlassung oder
  • einer Repräsentanz
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