Marktmissbrauch und Insiderhandel ab Juli 2016 verschärft

Marktmissbrauch und Insiderhandel ab Juli 2016 verschärft

Marktmissbrauch und Insiderhandel mit Finanzprodukten werden in Europa künftig einheitlich geahndet und deutlich schärfer bestraft. Zahlreiche Bestimmungen über Insiderhandel, Kursmanipulation und Publizitätspflichten haben sich zum 3. Juli drastisch geändert.

Grund dafür sind zwei EU-Direktiven rund um das Thema Marktmissbrauch: Eine davon ist eine Verordnung, die von diesem Stichtag an europaweit unmittelbar gilt. Zentrale Teile des deutschen Wertpapierhandelsgesetzes entfallen damit. Die andere ist eine Richtlinie, die in Deutschland im Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)umgesetzt wurde.

Als Beispiele für solche Delikte werden wurden auch bestimmte Formen des Hochfrequenzhandels aufgenommen; ebenso die Verfälschung von Referenzwerten oder Indizes. Schwere Fälle werden erstmals als Verbrechen eingestuft, worauf Gefängnis von nicht weniger als einem Jahr steht. Unternehmen droht eine Buße von bis zu 15 Prozent des Umsatzes des gesamten Konzerns, also ohne jede Obergrenze.

Aufgrund der Gesetzesänderung werden leichtfertige Verstöße einzelner Personen künftig mit Geldbußen bis zu fünf Millionen Euro geahndet. Bisher lag die Grenze bei einer Million. Besonders schwere Fälle vorsätzlicher Marktmanipulation sollen künftig als Verbrechen eingestuft werden. Hier drohen Freiheitsstrafen zwischen einem und zehn Jahren. Sind die Verstöße einem Unternehmen zuzurechnen, hängt das ihnen drohende Bußgeld vom Konzernumsatz ab.

Das Gesetz ist auch eine Reaktion auf die Manipulation wesentlicher Referenzzinsen, den sogenannten Libor-Skandal. An Zinssätzen wie dem Libor hängen Geschäfte im Billionen-Volumen, weshalb sich schon durch kleine Bewegungen und Tricks hohe Gewinne erzielen lassen. Die Überwachung von Marktmissbrauch auf Warenderivatemärkten und bei Benchmarks wie dem Libor werden nun verbessert.

Ausgeweitet wurde zudem die Definition von Insiderinformationen. Das dehnt den Bereich strafbarer Geschäfte und der gesetzlichen Ad-hoc-Meldepflichten unter anderem auf den Freiverkehr aus. Geschäfte von Vorständen und Aufsichtsräten mit Aktien des eigenen Unternehmens (Directors’ Dealings) müssen häufiger als bisher aufgedeckt werden; auch gilt für Führungskräfte ein längeres Handelsverbot. Selbst das Verpfänden oder Verleihen von Finanzinstrumenten wird künftig erfasst.

Der Grenzen zwischen Verstoß gegen Ad-hoc Meldepflichten und gegen das Verbot des Marktmissbrauchs sind fließend, wie das gegen den Ex VW Vorstandschef eingeleitete Ermittlungsverfahren gerade zeigt. Ermittelt die Staatsanwaltschaft in solchen einem Fall, so ist eine Beratung mit wirtschaftlicher, kapitalmarktrechtlicher und strafrechtlicher Kompetenz unverzichtbar.

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