Änderungen des Gesetzes über das Eigentum und die Nutzung landwirtschaftlicher Flächen

Am 13. Juni 2014 wurden die Änderungen des Gesetzes über das Eigentum und die Nutzung landwirtschaftlicher Flächen im bulgarischen Staatsblatt bekanntgemacht.

Durch die neuen Änderungen des Gesetzes wurde das Recht landwirtschaftlicher Flächen in Bulgarien zu erwerben bzw. Eigentümer solcher Flächen zu sein u.a. wie folgt beschränkt:

Landwirtschaftliche Flächen können nicht erwerben bzw. Eigentümer landwirtschaftlicher Flächen sein:

  • Handelsgesellschaften, deren Gesellschafter oder Aktionäre unmittelbar oder mittelbar Gesellschaften sind, die in Ländern (sog. Offshore-Ländern) mit steuerrechtlicher Vorzugsbehandlung registriert sind;
  • Handelsgesellschaften, deren Gesellschafter oder Aktionäre Ausländer sind, mit Ausnahme natürlicher Personen, die Staatsangehörige eines EU-oder EWR-Staates sind, oder juristischer Personen eines EU- oder EWR-Staates sowie Einzelunternehmen, die von natürlichen oder juristischen Personen eines EU- oder EWR-Staates gegründet worden sind;
  • Aktiengesellschaften, die Inhaberaktien ausgegeben haben.

Eigentum an landwirtschaftlichen Flächen können erwerben:

  • natürliche Personen nur dann, wenn sie sich seit mehr als fünf Jahren in Bulgarien aufgehalten haben. Dies gilt nicht für Eigentumserwerb aufgrund gesetzlicher Erbfolge;
  • juristische Personen, die seit mehr als fünf Jahren in Bulgarien ihren Sitz haben bzw. niedergelassen sind;
  • juristische Personen nach bulgarischem Recht, die seit weniger als fünf Jahren in Bulgarien registriert sind, wenn ihre Gesellschafter, Mitglieder oder Gründer der Aktiengesellschaft seit mehr als fünf Jahren in Bulgarien ihren Aufenthalt bzw. Sitz haben.

Diese Einschränkungen gelten für den Erwerb von landwirtschaftlichen Flächen. Das bulgarische Gesetz enthält in Art. 2 eine Legaldefinition des Begriffs „landwirtschaftliche Fläche“.

Neu eingeführt wurde zudem der Nachweis über die Herkunft der Mittel bezüglich des Kaufpreises. Beim Abschluss des Kaufvertrages hat der Käufer – natürliche Person eine Erklärung über die Herkunft der Mittel und der Käufer – juristische Person ein Dokument, das die Herkunft der Mittel nachweist, dem beurkundeten Notar vorzulegen.

Unklar sind derzeit die Folgen der Nichteinhaltung der gesetzlichen Beschränkungen bezüglich des Erwerbs landwirtschaftlicher Flächen.

Ob diese Gesetzesänderungen Bestand haben werden, ist nicht voraussehbar. Die Änderungen werden u.a. als verfassungswidrig kritisiert. Der Präsident der Republik Bulgarien hat das Gesetz über die Änderung und Ergänzung des Gesetzes über das Eigentum und die Nutzung landwirtschaftlicher Flächen am 11.04.2014 zu neuer Beratung in der Nationalversammlung zurückgeschickt. Das Gesetz wurde trotzdem von der bulgarischen Nationalversammlung im Mai 2014 verabschiedet.

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