Schiedsgerichtsbarkeit in Asien: China, Malaysia, Singapur

In vielen asiatischen Staaten werden ausländische Gerichtsurteile grundsätzlich nicht anerkannt. Es gibt kaum Abkommen zur Durchsetzung von Urteilen mit diesen Staaten. Verfahren in Kuala Lumpur dauern häufig 10 Jahre. In China wird von ausländischen Investoren fast ausschließlich der Weg über Schiedsgerichte genutzt, da nur über einen Schiedsspruch (in der Regel der Schiedsinstitution CIETAC) überhaupt eine Chance beseht, einen in im Land vollstreckbaren Titel zu erhalten. Bei Vertragsgestaltungen mit Partnern aus asiatischen Ländern ist daher in der Regel die Vereinbarung einer Schiedsklausel dringend zu empfehlen. Häufig ist es auch sinnvoll, ein neutrales Land für den Ort des Schiedsgerichtes auszuwählen. Geschäftspartner in Asien lassen sich auf Schiedsgerichtsvereinbarungen vorzugsweise dann ein, wenn die Begleitumstände einer Streitbeilegung für beide Partner einen ähnlich hohen Aufwand und Kosten verursachen.

In Malaysia wurde 1978 als Gegengewicht zur ICC in Paris das Regional Center for Arbitration in Kuala Lumpur gegründet. Dieses Schiedsgericht ist verbindlich zuständig für Lizenzverträge malaysischer Firmen mit ausländischen Lizenzgebern; es wird jedoch inzwischen auch für andere Angelegenheit vereinbart. Bei Einigung auf das Regional Center sind die Parteien in der Wahl der Schiedsrichter frei. Der Schiedsort ist in der Regel Kuala Lumpur, es kann aber auch ein anderer Schiedsort vereinbart werden. Das Center stellt eine Administration für die Durchführung eines Schiedsverfahrens sowie Räumlichkeiten, Sekretariatsdienstleistungen und Übersetzer bereit. Die Kosten des Verfahrens orientieren sich streitwertabhängig an einer Gebührentabelle. Wenn die Parteien keine anderweitige Vereinbarung getroffen haben, so gilt ein Dreier-Schiedsgericht als vereinbart. Ebenso bestellen die parteiernannten Schiedsrichter im Normalfall den Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Fehlen einer entsprechenden Vereinbarung wird der Schiedsort durch das Schiedsgericht festgelegt; gleiches gilt für die Sprache des Schiedsverfahrens. Das Center unterstützt auf Antrag einer Partei alle Vollstreckungsmaßnahmen auch gegen Geschäftspartner in Malaysia, hat aber keine eigenen staatlichen Vollstreckungsbefugnisse. Malaysia ist allerdings Vertragsstaat des New Yorker-UN- Übereinkommens vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche und die Vollstreckung funktioniert auch in der Praxis in der Regel gut.

Das Singapore International Arbitration Center (SIAC) hat sich seit seiner Gründung im Jahr 1991 den Ruf erworben, schnell, zügig und kostengünstig in Streitfragen zu entscheiden. Die SIAC-Regeln orientieren sich weitgehend an den UNCITRAL-Arbitration-Rules von 1976 und dem Schiedsverfahren des London Court of International Arbitration. Es existiert eine Schiedsrichterliste mit lokalen und internationalen Experten, die Parteien sind aber frei in der Wahl ihrer Schiedsrichter. SIAC stellt ebenfalls eine geschäftsführende Infrastruktur zur Verfügung und erhebt vom Streitwert abhängige Gebühren. Die Honorare für Schiedsrichter werden jedoch nicht anhand einer Gebührentabelle, sondern nach Zeitaufwand berechnet. Grundsätzlich wird von Einzelschiedsrichtern ausgegangen und Schiedsort ist Singapur, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben. Ohne Parteienvereinbarung wird die Sprache des Schiedsverfahrens vom Schiedsgericht bestimmt. Die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen stellt sich in Singapur als unproblematisch dar. Sowohl Kuala Lumpur als auch Singapur kennen inzwischen Schlichtungsverfahren, die einer Arbitrage vorgeschaltet werden können.

Die Arbitrage in China läuft nach den Regeln der China International Economic and Trade Arbitration Commission die seit dem 10. Mai 1998 in Kraft sind. Die CIETAC dürfte inzwischen zu den größten Schiedsinstitutionen der Welt gehören. Wir haben es hier mit einer Schiedsordnung zu tun, die einerseits kontinentaleuropäischer Rechtstradition entspricht, andererseits aber durch Elemente des sozialistischen Rechtsverständnisses geprägt ist. Dies bedeutet in der Praxis, dass Rechtsnormen jederzeit durch Beschlüsse des Volkskongresses ausgesetzt werden können. Grundsätzlich wird die Parteienautonomie bei Schiedsgerichtsvereinbarungen anerkannt. Obwohl China Vertragsstaat des New Yorker-UN- Übereinkommens ist, werden nur rund 50 % der ausländischen Schiedssprüche anerkannt und vollstreckt. Die Parteien können Schiedsrichter nicht frei wählen sondern sind auf eine vorgegebene Liste der CIETAC verwiesen. Diese Schiedsrichterliste umfaßt auch Ausländer.Häufig finden sich auf der Liste Rechtsanwälte aus den chinesischen Büros internationaler Rechtsanwaltskanzleien, sodass ein westlicher, rechtlicher Standard eines Shciesurteils – je nach Auswahl der Schiedsrichter – grundsätzlich möglich ist. Schiedsorte sind zwingend Peking, Shenzhen oder Shanghai. Andere Schiedsorte bedürfen der ausdrücklichen Genehmigung. Bei fehlender Vereinbarung wird von der CIETAC ein Dreier-Schiedsgericht festgelegt. Sprache oder Sprachen des Schiedsverfahrens können vereinbart werden. Bei Fehlen einer Vereinbarung ist Verfahrenssprache zwingend Chinesisch. Bei Erhebung der Schiedsklage müssen Beweismittel gleichzeitig vorgelegt werden. Nach einer förmlichen Prüfung durch das Sekretariat der CIETAC erfolgt die Zustellung der Klage an den Schiedsbeklagten. Mit Absendung dieser Mitteilung beginnen das Verfahren und die Fristen.

CIETAC setzt eine 20-Tages-Frist für die Bestellung eines Mitschiedsrichters, eine 45-Tages- Frist für die Schiedsklageerwiderung und eine 60-Tages-Frist für die Erhebung einer Widerklage. Ein Schiedsspruch ist binnen 9 Monaten nach der Konstituierung des Schiedsgerichts zu erlassen. Der Schiedsspruch besteht aus Tatbestand und Entscheidungsgründen. Er enthält auch eine Kostenentscheidung. Der obsiegenden Partei können allerdings maximal 10 % der in der Hauptsache zuerkannten Summe als entstandene Prozeßkosten zugesprochen werden. Eine Schiedsklausel sollte daher auch eine Regelung über die Verteilung der Anwaltskosten enthalten. Des Weiteren sollte bspw. in der Schiedsklausel geregelt werden, ab wann genau die in der Regel vorgeschalteten Verhandlungen zwischen den Parteien als gescheitert gelten, um den Weg zu einem Schiedsgericht überhaupt erst zu eröffnen. Punkte wie diese werden in Schiedsvereinbarungen häufig nicht berücksichtigt.

Zusammenfassend kann gesagt werden: In Asien stehen mit den Schiedsgerichten in Kuala Lumpur und Singapur kompetente und effiziente Institutionen zur Verfügung, auf deren Vereinbarung sich deutsche Geschäftsleute grundsätzlich ohne Bedenken einlassen können. Das Schiedswesen in China entspricht noch nicht in jeder Hinsicht dem gängigen internationalen Standard. Hinsichtlich Anerkennung und Durchsetzung ausländischer Schiedssprüche zeigt sich China immer noch zurückhaltend. Wenn eine Vollstreckung in China angestrebt wird, geht an der CIETAC daher in der Praxis in der Regel kein Weg vorbei.

 

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