Arbeitsrecht in Bulgarien

In der EU existieren ca. 240 Millionen abhängig Beschäftigte. Das EU-Arbeitsrecht dient nicht nur den Arbeitnehmern, sondern auch den Arbeitgebern.

Die EU erläßt Richtlinien, die die EU-Länder in das nationale Recht umsetzen. Das EU-Arbeitsrecht deckt im Wesentlichen zwei Gebiete ab:

  • Arbeitsbedingungen und Arbeitszeiten, Teilzeitarbeit und befristete Beschäftigungsverträge, Entsendung von Arbeitnehmern
  • Unterrichtung und Anhörung der Beschäftigten bei Massenentlassungen, Betriebsverlagerungen usw.

Die einzelnen EU-Länder können auf Wunsch höhere Schutzniveaus vorsehen. Zum Teil haben Arbeitnehmer in der EU nach der Arbeitszeitrichtlinie Anspruch auf 20 Tage bezahlten Urlaub, viele Länder haben sich aber für großzügigere Regelungen entschieden.

Nach deutschem Recht kann der Arbeitsvertrag mündlich, schriftlich oder stillschweigend (durch tatsächliche Aufnahme der Tätigkeit) abgeschlossen werden. Auf gleichem Weg kann die Änderung von Arbeitsverträgen vereinbart werden. Nach den Bestimmungen des Nachweisgesetzes ist der Arbeitgeber verpflichtet, spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitgeber auszuhändigen, eine Formvorschrift für den Abschluss des Arbeitsvertrages ist aber nicht vorgesehen.

Nicht selten wird aber in Tarifverträgen ein Schriftformerfordernis festgelegt. Da die Schriftform regelmäßig nur Beweiszwecken dienen soll, führt eine Verletzung der Formvorschrift im Zweifel nicht zur Nichtigkeit des Arbeitsvertrages, es sei denn, aus dem Tarifvertrag ergibt sich ausdrücklich, dass die tarifvertraglich verlange Form ausnahmsweise eine Wirksamkeitsvoraussetzung sein soll. Nach deutschem Recht bedarf des Weiteren die Befristung eines Arbeitsvertrages zu ihrer Wirksamkeit zwingend der Schriftform.

Im Gegensatz zum deutschen Recht schreibt das bulgarische Arbeitsgesetzbuch die Schriftform des Arbeitsvertrages vor. Dabei handelt es sich um eine Wirksamkeitsvoraussetzung. Der Arbeitsvertrag muss vor der Aufnahme der Tätigkeit abgeschlossen werden. In Bulgarien hat der Gesetzgeber des Weiteren ein Anmeldeverfahren für Arbeitsverträge geschaffen. Dadurch soll die Kontrolle bezüglich der Einhaltung der arbeitsrechtlichen Vorschriften und des Sozialversicherungsrechts erleichtert und verbessert werden. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, innerhalb von 3 Tagen ab Abschluss des Arbeitsvertrages oder dessen Änderung die entsprechende territoriale Direktion der Nationalen Agentur für die Einnahme (NAP) darüber zu informieren. Bei Beendigung von Arbeitsverträgen beträgt diese Frist 7 Tage. Darüber hinaus ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer vor Aufnahme der Tätigkeit eine beglaubigte Kopie der Anmeldung sowie ein Exemplar des von beiden Seiten unterzeichneten Arbeitsvertrages auszuhändigen. Wenn nichts anderes vereinbart ist, läuft ab diesem Zeitpunkt eine einwöchige Frist zum Arbeitsantritt.

Bei Nichteinhaltung dieser arbeitsrechtlichen Vorschriften droht dem Arbeitgeber die Auferlegung von Geldstrafen oder Bußgelder bis 15.000,00 BGN.

Der Arbeitsvertrag muss nach dem bulgarischen Recht immer vor dem Arbeitsantritt geschlossen werden.

Im bulgarischen Arbeitsgesetzbuch ist der Mindestinhalt des Arbeitsvertrages festgelegt. Der Arbeitsvertrag muss zu seiner Wirksamkeit u.a. mindestens folgende Angaben enthalten:

  • Arbeitsplatzort
  • Stellenbezeichnung und Tätigkeitsbeschreibung
  • Datum des Abschlusses des Arbeitsvertrages und dessen Beginn
  • Dauer des Arbeitsvertrages
  • Urlaubsanspruch
  • gleiche Kündigungsfristen für beide Parteien
  • Arbeitszeiten
  • Vergütung.

Das bulgarische Arbeitsrecht unterscheidet zwischen befristeten und unbefristeten Arbeitsverträgen. Des Weiteren wird zwischen Ausbildungsvertrag und Probearbeitsvertrag differenziert.

Der Arbeitsvertrag kann nach bulgarischem Recht auf bestimmte Zeit oder auf unbestimmte Zeit abgeschlossen werden. Ist im Arbeitsvertrag keine Frist vereinbart, so gilt der Arbeitsvertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen.

In Bulgarien gibt es einen gesetzlich festgelegten Mindestlohn. Die Höhe des Mindestlohns sowie der Zeitraum für den er festgelegt wird, werden von dem Ministerrat festgelegt. Der derzeitige monatliche Mindestlohn (ab dem 01.01.2016) beträgt 420,00 BGN (ca. 215,00 EUR) bzw. 2,50 BGN  (ca. 1,28 EUR)/ Stunde für eine Fünf-Tage-Woche und 8 Stunden Arbeitstag.

Auch in Deutschland wurde ab dem 01.01.2015 einen flächendeckenden Mindestlohn von mindestens 8,50 EUR brutto/Stunde eingeführt. Bei einer durchschnittlichen Arbeitszeit von 40 Stunden wöchentlich wird der Mindestentgeltanspruch 1.470,50 EUR brutto monatlich beantragen.

Einem Arbeitnehmer in Deutschland ist während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich jede Konkurrenztätigkeit zum Nachteil des Arbeitgebers untersagt. Arbeitnehmer dürfen ohne Einwilligung ihres Arbeitgebers in dessen Geschäftszweig keine Geschäfte machen. Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses endet die Pflicht des Arbeitnehmers, seinem – ehemaligen – Arbeitgeber Konkurrenz zu machen. Dies kann nach deutschem Recht dadurch verhindert werden, dass im Arbeitsvertrag oder in einer gesonderten Vereinbarung sog. nachvertragliche Wettbewerbsverbote für eine bestimmte Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses (nicht länger als zwei Jahre) vereinbart wird. Eine solche Vereinbarung ist u.a. nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart wurde und eine Karrenzentschädigung vorsieht.

In Bulgarien dagegen ist die Wirksamkeit solcher Klauseln umstritten. Die überwiegende Rechtsprechung bewertet nachvertragliche Wettbewerbsklauseln derzeit als nichtig.

Related Posts

Leave us a reply