Vertragshändler haben auch bei Ablehnung einer Vertragsänderung einen Ausgleichsanspruch

Vertragshändler haben auch bei Ablehnung einer Vertragsänderung einen Ausgleichsanspruch

BGH 28.2.2007, VIII ZR 30/06

Vertragshändler haben selbst dann einen Anspruch auf Zahlung des Vertragshändlerausgleichs analog § 89b HGB, wenn sie das Angebot des Unternehmers ablehnen, den Vertrag zu geänderten Konditionen fortzuführen. Die Ablehnung eines solchen Angebots ist nicht mit einer Kündigung des Vertrags gleichzusetzen, bei welcher der Vertragshändler gemäß § 89b Abs.3 Nr.1 HGB seinen Anspruch auf den Vertragshändlerausgleich verliert.

Der Sachverhalt:

Die Klägerin war Vertragshändlerin bei der beklagten Adam Opel AG. Diese kündigte im Jahr 2003 flächendeckend sämtliche Vertragshändlerverträge, weil sie ihr Vertriebsnetz nach EU- rechtlichen Vorgaben neu strukturieren wollte. Dazu müssten alle in ihrem Netz verbleibenden Vertragshändler über neue, der EG-Gruppenfreistellungsverordnung Nr. 1400/2002 entsprechende Verträge verfügen. Die Beklagte bot der Klägerin daraufhin einen geänderten Vertrag mit neuen Vertriebsvereinbarungen an. Die Klägerin lehnte das Angebot ab und verlangte den Vertragshändlerausgleich nach § 89b HGB (analog).

Die Beklagte zahlte den Händlerausgleich nicht. Sie vertrat die Auffassung, dass die Ablehnung ihres Angebots durch die Klägerin einer Kündigung gleichstehe, so dass ein Ausgleichsanspruch entsprechend § 89b Abs.3 Nr.1 HGB nicht bestehe. Die auf Zahlung des Händlerausgleichs gerichtete Klage hatte Erfolg.

Die Gründe:

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung des Vertragshändlerausgleichs.
Der Anspruch der Klägerin ist insbesondere nicht nach § 89b Abs.3 Nr.1 HGB ausgeschlossen. Hiernach besteht kein Anspruch auf Zahlung des Vertragshändlerausgleichs, wenn der

Handelsvertreter beziehungsweise der Vertragshändler den Vertrag kündigt. Einer solchen Kündigung steht es allerdings nicht gleich, wenn der Vertragshändler – wie vorliegend – ein Angebot zur Fortsetzung des Vertrags unter geänderten Bedingungen ablehnt. Auf die Gründe, die den Unternehmer zur Änderungskündigung veranlasst haben, kommt es hierfür ebenso wenig an wie auf die Frage, ob die angebotene Vertragsänderung für den Vertragshändler zumutbar war.

Der Anspruch der Klägerin ist auch nicht nach § 89b Abs.3 Nr.2 HGB ausgeschlossen. Hiernach besteht kein Ausgleichsanspruch, wenn der Unternehmer den Vertrag gekündigt hat und für die Kündigung ein wichtiger Grund wegen schuldhaften Verhaltens des Vertragshändlers vorliegt. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt.

Related Posts

Leave us a reply