Handelsvertreter- und Vertragshändlerrecht

Zum Handelsvertreterrecht zählen sämtlichen gesetzlichen Vorschriften, die Handelsvertreter betreffen. Geregelt ist das Handelsvertreterrecht insbesondere in den §§ 84 – 92 des Handelsgesetzbuches (HGB). Auf Vertragshändler findet ein großer Teil der handelsvertreterrechtlichen Vorschriften analog Anwendung.

Ein Handelsvertreter ist ein selbständiger Gewerbetreibender. Er ist selbst Unternehmer der für einen anderen Unternehmer tätig wird und fungiert als Absatzvermittler, d.h. er schließt im fremden Namen für einen oder mehrere Unternehmer Geschäfte ab. Vertragsgrundlage für die Tätigkeit eines Handelsvertreters ist ein Dienstvertrag, der eine Geschäftsbesorgung beinhaltet. Der Handelsvertretervertrag bedarf zwar keiner bestimmten Form, um wirksam zu sein. Allerdings kann jede der Vertragsparteien verlangen, dass der Handelsvertretervertrag und Vereinbarungen nach Vertragsabschluss schriftlich erfolgen und unterzeichnet werden (§ 85 HGB). Der Handelsvertretervertrag legt auch den Umfang der Handlungsvollmachten für den Handelsvertreter fest, d.h. er bestimmt, ob der Handelsvertreter für seinen Auftraggeber Geschäfte nur vermittelt (sogenannter Vermittlungsvertreter) oder ob er berechtigt ist, die Geschäfte dessen Namen wirksam abzuschließen (sogenannter Abschlussvertreter).

Der Geschäftsabschluss kommt dabei nicht zwischen dem Kunden und dem Handelsvertreter, sondern zwischen Kunden und Unternehmer zustande. Beim Abschlussvertreter kommt der Vertrag zwischen Kunde und Unternehmer sofort zustande, beim Vermittlungsvertreter wird der Vertrag erst nach der Vermittlungsleistung wirksam zwischen Kunde und Unternehmer geschlossen. Der kann sowohl Geschäfte für den Verkauf als auch für den Einkauf vermitteln oder abschließen. Für seine Tätigkeit erhält der Handelsvertreter eine Provision für alle während der Dauer des Handelsvertretervertrages abgeschlossenen Geschäfte. Aufgrund seiner Tätigkeit, hat der Handelsvertreter gemäß den Vorschriften des Handelsgesetzbuches auch besondere Pflichten. Beispielsweise ist der Handelsvertreter dazu verpflichtet, sich um Geschäftsabschlüsse zu bemühen und bei Ausübung seiner Tätigkeit die Interessen des Unternehmers zu wahren, für den er das Geschäft vermittelt (§ 86 HGB). Für ihn gilt darüber hinaus ein Wettbewerbsverbot, so dass er ohne Absprache mit dem Unternehmer nicht die Vertretung eines Konkurrenten übernehmen darf und er hat Stillschweigen über Geschäftsgeheimnisse und Betriebsgeheimnisse zu wahren und darf diese nicht verwerten. Diese Pflichten gelten auch ohne ausdrückliche vertragliche Vereinbarung.

Unter dem Oberbegriff Handelsvertreter werden ganz unterschiedliche Formen zusammengefasst, deren konkrete Ausgestaltung von dem jeweils zugrunde liegenden Vertrag abhängt. Man unterscheidet neben dem Vermittlungsvertreter und dem Abschlussvertreter auch zwischen dem Bezirksvertreter als Vermittlungsvertreter oder dem Bezirksvertreter als Abschlussvertreter.

Vom Kommissionär und vom Handelsmakler unterscheidet sich der Handelsvertreter folgendermaßen: Der Kommissionär schließt Verträge im eigenen Namen ab, wohingegen der Handelsvertreter lediglich als Vermittler und in fremden Namen tätig wird. Der Handelsmakler (§§ 93 bis 104 HGB) wiederum schließt Geschäfte ebenfalls im fremden Namen ab, ist allerdings im Gegensatz zum Handelsvertreter nicht ständig zum Tätigwerden verpflichtet.

Für Rechtstreitigkeiten bezüglich eines Handelsvertretervertrags ist einerseits die Kammer für Handelssachen der Landgerichte zuständig. Ist der Handelsvertreter jedoch als arbeitnehmerähnliche Person zu qualifizieren, so ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet.

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